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Rente |
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Vererben, verschenken,
das Testament notariall Ein sehr komplexes Thema. Wir möchten dazu nur einige erste Tipps geben. Es ist notwendig und sinnvoll, sich vor der Erstellung eines Testamens bzw. Erbvertrages genau zu erkundigen. Zum Beispiel bei einem Notar oder Rechtsberater bzw. über ein Fachbuch. Siehe dazu unsere Buchtipps. Vor der Ausarbeitung eines Testamentes sollten Sie sich erst einen genauen Überblick über das Vermögen verschaffen. Neben Bargeld ist das auch das Bankguthaben, Grund- und Betriebsvermögen, Aktien, Hausrat, Lebensversicherung auch Schulden bzw. Forderungen gegenüber anderen Personen. Nach dem genauen Überblick können Sie entscheiden, welchen Personen Sie welche Dinge vererben möchten. Nach dem Artikel 14 des Grundgesetzes gilt in Deutschland die sogenannte Testierfreiheit. Jeder Mensch, sofern volljährig und im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte - kann nach seinem freien Willen bestimmen, wer Erbe werden soll. Durch die gesetzliche Erbfolge und die Regelung des garantierten Pflichtanteiles kommt es immer wieder zu Prozessen, denn die Testierfreiheit ist dadurch letzlich eingeschränkt. Viele sprechen davon, dass die Regelungen zum Teil verfassunswidrig sind. Nähere Informationen, siehe Surftipp. Die meisten Menschen
in Deutschland hinterlassen kein Testament. Für sie gilt dann die
gesetzliche Erbfolge.
Erben der ersten Ordnung Erben der zweiten Ordnung Erben der dritten Ordnung Erben der vierten Ordnung Haben Sie weder Verwandte noch einen Ehepartner, wird der Staat der gesetzliche Erbe. Der Staat hat nicht das Recht, das Erbe auszuschlagen. Achtung! Somit sollten Sie, wenn Sie mit einem nichtehelichen
Partner zusammenleben, durch ein Testament oder einen Erbvertrag
eine Regelung treffen.
Das Testament Wenn Sie ein gültiges Testament hinterlassen, ist Ihr Wille vorrangig vor der gesetzlichen Erbfolge. Vorausgesetzt das Testament ist formal einwandfrei.
Es gibt zwei Testamenformen: Das öffentliche Testament und das private Testament. Der Notar hilft dem Erblasser bei der Abfassung des Testaments und es ist davon auszugehen, dass ein notarielles Testament formgültig abgeschlossen wurde. Der Notar gibt zu Protokoll, dass er sich von der Testierfähigkeit des Erblasser persönlich überzeugt hat. Der Notar ist dazu verpflichtet, das Testament beim Amtsgericht zu hinterlegen. Somit ist es vor Fälschungen geschützt und wird nach dem Tode des Erblassers aufgefunden. Der Nachteil sind die Notargebühren, die mit dem Wert des Nachlasses steigen. Bei Abänderungen des Testaments fallen jeweils erneut Notar- und Gerichtskosten an. Man kann aber auch ein vormals notarielles Testament
durch ein privatschriftliches Testament ersetzen.
Voraussetzungen für ein privates Testament sind
Vernünftig ist, das handschriftlich verfaßte Testament beim Amtsgericht Ihrer Wahl in amtliche Verwahrung zu übergeben. Damit ist sichergestellt, dass das Testament nach dem Todesfall eröffnet wird. Ein Testament ist nichtig, wenn es gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstößt. Es ist nicht möglich, den Erben Bedingungen für die Erbschaft zu setzen. Grundsätzlich kommen alle Menschen als Erbe in Betracht. Auch Kinder, die beim Eintritt des Erbes noch nicht geboren sind oder Vereine, Stiftungen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften. Nicht erbfähig sind Gesellschaften Bürgerlichen Rechts oder Tiere. Bei Verwandten müssen Sie an den Pflichtteil denken. Pflichtteilsberechtigt sind Ihre Kinder, der Ehegatte und Ihre Eltern. Voraussetzung ist, dass der Pflichteilsberechtigte aufgrund der gesetzliche Erbfolge erbberechtigt ist. Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteiles. Das heißt, das Kind könnte bei der Hälfte des gesetzliche Erbteiles als Pflichtteil ein Viertel verlangen. Die Berechnung erfolgt nach dem Wert des Nachlasses. Die Pflichtteilberechtigten können von Ihren Erben jederzeit Auskunft über den Wert des Nachlasses verlangen. Sie können z.B. einem Kind nur dann den Pflichtteil entziehen, wenn es
Gemeinschaftliches Testament der Ehegatten Einer der beiden Ehegatten muß das Testament handschriftlich schreiben und mit Datum, Ort und Unterschrift versehen. Der Andere muß das Testament ebenfalls unterschreiben und mit Datum und Ort versehen. Sehen Sie sich doch das Beispiel an.
Bei diesem Testament erbt die Ehegattin oder der Ehegatte das gesamte Vermögen. Die Kinder erben zunächst nicht, sondern erst nach dem Tode des hinterbliebenen Ehegatten. Die Kinder können aber den Pflichtteil verlangen. Bei mehreren Kindern sollte man deshalb noch
eine Klausel einarbeiten (siehe Muster), damit dasjenige Kind, dass
sich seinen Pflichteil auszahlen ließ beim Tode des hinterbliebenen
Ehegatten ebenfalls nur noch den Pflichtteil bekommt.
Mit dem Erbvertrag regeln Sie zu Lebzeiten rechtsverbindlich, wer Erbe werden soll bzw. wer etwas aus Ihrem Nachlaß erhalten soll. An den Erbvertrag sind Sie grundsätzlich rechtlich gebunden. Ihr Recht als Erblasser, weiterhin zu Lebzeiten über Ihr Vermögen frei zu verfügen, wird dadurch grundsätzlich nicht eingeschränkt. Für den Erbvertrag müssen Sie unbeschränkt geschäftsfähig sein. Der Erbvertrag kann nur von einem Notar geschlossen werden, da die Form gewahrt werden muß. Der Erbvertrag ist nur gültig, wenn er vom Notar
vorgelesen und von allen Vertragspartnern genehmigt und unterschrieben
wird.
Mustertestamente mit Erläuterungen
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