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Wissenswertes zum
Thema
Wir möchten Ihnen die Möglichkeit
geben, sich über Themen die zur Altenpflege dazugehören
zu informieren. Das halten wir für wichtig, da es sicher eine
schwere Entscheidung ist, wenn ein Angehöriger in eine Pflegeeinrichtung
kommen soll und vielleicht auch muss.
Ein wichtiges Thema dazu ist die Kenntnis von
der Pflegeversicherung.
Die Pflegeversicherung kann und will die Eigenversorgung
jedes einzelnen Menschen nicht ersetzen und ist keine Vollversicherung.
Die Pflegeversicherung stellt letzlich eine Entlastung dar. Jeder
einzelne von Ihnen kann privat die Pflegeversicherung über
zusätzliche private Versicherungen aufwerten. Dabei sollten
Sie aber vor einem Abschluß diverse Angebote einholen und
sich evtl. bei den Verbraucherschutzorganisationen beraten lassen.
Wenn Sie Interesse haben,
können Sie sich einige Gerichtsurteile zum Thema ansehen:
http://www.medizin.li/pflege/pfvpaed.htm
oder sehen Sie sich einen
streitbaren Artikel zum Thema an:
http://members.aol.com/PflegeVS/
Es würde uns
freuen, wenn Sie uns Ihre Erfahrungen zum Thema "Pflege, Heilmittel,
Pflegeheime etc" sei es negativ oder positiv aufschreiben.
Sie können damit Menschen in ähnlicher Situation helfen.
Wir hoffen auf Ihre positive Resonanz. Denn dann richten wir für
Sie sofort die "Erfahrungsecke / Info"
ein. Schicken Sie uns eine Mail, einen Brief oder ein Fax. Wie Sie
es möchten.
Mail: Monika.Reimann@t-online.de
FAX: 08208 / 95 96 48
Brief: WEKA - Aktuell, Monika Reimann,
Lechstraße 2, 86415 Mering
Ihre Online-Redaktion
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Die
Pflegeversicherung
Beiträge
zur Pflegeversicherung -
woher kommt das Geld?
Der Beitragssatz in der Sozialen Pflegeversicherung
beträgt seit 01.07.1996
1,7 % vom Bruttoeinkommen (Lohn, Gehalt, Rente; Beitragsbemessungsgrenze
1996 monatlich 6.000 DM)
Die Beiträge tragen der Beschäftigte
und sein Arbeitgeber je zur Hälfte. Bei Rentnern trägt
die Hälfte der Beiträge der Rentenversicherungsträger.
Kinder und Ehegatten, deren Einkommen unter
560 DM monatlich liegt, sind im Rahmen der Familienversicherung
beitragsfrei mitversichert.
Sozialhilfeempfänger, deren Krankenversicherungsbeiträge
bereits vom Sozialamt bezahlt werden, erhalten auch die Pflegeversicherungskosten
ebenfalls vom Sozialamt.
Arbeitslose (Bezieher von Arbeitslosengeld,
Arbeitslosenhilfe, Einglieferungsgeld, Eingliederungshilfe für
Spätaussiedler, Unterhaltsgeld und Altersübergangsgeld)
erhalten die Beiträge von der Bundesanstalt für Arbeit.
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Was
ist das Ziel der Pflegeversicherung?
- Die häusliche
Pflege hat Vorrang vor einer stationären Pflege
- Man möchte die
vorhandenen Fähigkeiten zur Selbstversorgung erhalten und
versuchen die verlorengegangen Eigenschaften zu reaktivieren
- Bei der Erbringung
von Leistungen die Kommunikation verbessern und fördern.
- Geistig und seelisch
eingeschränkte Menschen, psychisch Kranke und geistig verwirrte
Menschen sollen sich in ihrer Umgebung zurechtfinden.
- Es ist die Bejahung
zum Leben jedes Menschen unabhängig von Art und Schwere der
Einschränkung.
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Wann
ist ein Mensch pflegebedürftig?
Pflegebedürftig
im Sinne des Pflege-Versicherungsgesetzes sind Personen, die
- wegen einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
- für die gewöhnlichen
und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf
des täglichen Lebens
- auf Dauer, voraussichtlich
für mindestens sechs Monate
- in erheblichem oder
höherem Maß der Hilfe bedürfen.
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Gewöhnliche und regelmäßig
wiederkehrende Verrichtungen sind:
Körperpflege:
Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege,
Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung.
Ernährung:
Mundgerechtes Zubereiten oder
Aufnahme der Nahrung.
Mobilität:
Selbständiges Aufstehen/Zubettgehen,
An-/Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder Verlassen und
Wiederaufsuchen der Wohnung.
Hauswirtschaftliche Versorgung:
Einkaufen, Kochen, Reinigen der
Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung
oder das Beheizen.
Die Hilfe besteht in der Unterstützung,
in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen
im Ablauf des täglichen Lebens.
Hilfebedarf kann auch bestehen bei der Beaufsichtigung
oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme
dieser Verrichtungen.
Eine allgemeine Beaufsichtigung, die über
die Sicherung der genannten Verrichtungen (auch zur Vermeidung von
Eigen- und Fremdgefährdung) hinausgeht, ist bei der
Bemessung des Hilfebedarfs nicht zu berücksichtigen.
Wird der jeweilige Höchstwert
nicht voll ausgeschöpft, stehen daneben ein anteiliges Pflegegeld
oder anteilige Leistungen für eine Berufspflegekraft (häusliche
Pflege) zu.
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Pflegestufen
(für ambulanten und stationären
Bereich)
Für den Hilfebedarf entscheidend
ist der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder
eine andere, nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson
benötigt.
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Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige)
Personen, die bei der Körperpflege,
der Ernährung oder der Mobilität sowie bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung Wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens
90 Minuten der Hilfe bedürfen; hiervon müssen auf
die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen.
Sachleistung bis zu DM 750,-- / Geldleistung
DM 400,--
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Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige)
Personen, die bei der Körperpflege,
der Ernährung oder der Mobilität sowie bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung mindestens dreimal täglich zu verschiedenen
Tageszeiten insgesamt für mindestens 3 Stunden der Hilfe
bedürfen, da von für mindestens 2 Stunden Grundpflege.
Sachleistung bis zu DM 1.800,-- DM
/ Geldleistung DM 800,--
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Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige)
Personen, die bei der Körperpflege,
der Ernährung oder der Mobilität sowie bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung täglich rund um die Uhr, auch nachts, insgesamt
für mindestens fünf Stunden der Hilfe bedürfen.
davon für mindestens vier Stunden Grundpflege.
Sachleistung DM bis zu 2.800,-- / Geldleistung
DM 1.300,--
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Härtefall
Personen, bei denen die Grundpflege auch
nachts nur von mehreren Personen gemeinsam erbracht werden
kann oder deren Hilfebedarf täglich mindestens sieben
Stunden beträgt, da von wenigstens 2 Stunden während
der Nacht.
Bei Kindern ist für die Zuordnung
der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden
gleichaltrigen Kind maßgebend.
Sachleistung bis zu DM 3.750,-- / Geldleistung
DM 1.300,--
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Sachleistung:
Pflegeeinsätze durch professionelle
Pflegekräfte wie z.B. soziale Dienste
Geldleistung:
Pflegegeld für pflegende
Angehörige, Freunde oder Nachbarn, wenn diese die notwendige
Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung leisten.
Pflegegeld und Pflegesachleistungen können auch als Kombination
in Anspruch genommen werden.
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Voraussetzungen
für Leistungen der Pflegeversicherung
- Mitgliedschaft in
einer Pflegekasse (jeder Krankenversicherte ist auch pflegeversichert).
- Antragstellung bei
der Pflegekasse (grundsätzlich formlos möglich; zunächst
genügt in der Regel telefonische Kontaktaufnahme, Pflegekassen
senden dann Antragsformular zu).
- Vorliegen von Pflegebedürftigkeit
- Einhaltung von Vorversicherungszeiten
(gilt nur für Personen, die zum Beginn der Pflegeversicherung
am 01.01.1995, noch nicht versichert waren; für Kinder gilt
dieVorversicherungszeit der Eltern).
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Leistungen
der häuslichen Pflege
Der Pflegebedürftige kann wählen zwischen
Pflegesachleistungen (d.h. professioneller" Hilfe durch einen
zugelassenen Pflegedienst) oder Pflegegeld (dann muß die Pflege
selbst - z.B. durch Angehörige, Nachbarn - sichergestellt werden
).
Die Beträge können Sie der Tabelle
zu den Stufen der Pflege entnehmen.
Beim Bezug der Geldleistung ist der Pflegebedürftige
verpflichtet, halbjährlich (Pflegestufen I und ll) bzw. vierteljährlich
(Pflegestufe lll) einen Pflegeeinsatz durch einen zugelassenen Pflegedienst
abzurufen. Dies dient der Entlastung der pflegenden Angehörigen
und sichert die Qualität der Pflege. Die Kosten hierfür
betragen bis zu 30 DM (Pflegestufen I und ll) bzw. bis zu 50 DM
(Pflegestufe lll) je Einsatz. Sie müssen aus dem Pflegegeld
finanziert werden.
Möglich ist auch eine Kombinationsleistung,
d.h. teilweise Sach- und teilweise Geldleistung. Das Verhältnis
ist frei wählbar. Soweit die Sachleistung nicht voll ausgeschöpft
wird, gewähren die Pflegekassen anteiliges Pflegegeld.
Neben den obigen Leistungen gewähren
die Krankenkassen "Behandlungspflege" (z.B. Verbände
wechseln, Medikamentenabgabe etc.) auf Verordnung des Hausarztes.
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Ergänzende
Leistungen der häuslichen Pflege
Es gilt der Grundsatz
"ambulant vor stationär". Deshalb wird die häusliche
Pflege durch folgende Leistungen ergänzt:
Verhinderungs-/ Urlaubspflege
(Pflegevertretung)
Die Voraussetzungen dafür
sind:
- Die Pflegeperson ist z.B. infolge
Urlaub oder Krankheit verhindert zu pflegen.
- Die Pflegeperson hat den Pflegebedürftigen
vor der erstmaligen Verhinderung mindestens zwölf Monate
gepflegt.
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Wahlmöglichkeit des Pflegebedürftigen
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Entweder Weiterzahlung des Pflegegeldes
für höchstens vier Wochen. Zusätzlich werden
ehrenamtlichen Pflegepersonen auf Nachweis notwendige Aufwendungen
(Verdienstausfall, Fahrkosten usw.) bis zu einem Gesamtbetrag
von insgesamt 2. 800 DM erstattet.
Oder professionelle Pflege durch einen
ambulanten Dienst (z.B. Sozialstation).
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten hierfür bis
zu 2.800 DM für höchstens vier Wochen im Jahr.
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Tages-Nachtpflege
Der Pflegebedürftige kann tagsber zu Hause
nicht betreut werden. Er besucht eine Tagespflegestätte. Die
Pfle ge während der Nacht wird durch Angehörige bzw. einem
Pflegedienst sichergestellt.
| Pflegestufe I |
bis zu 750 DM monatlich |
| Pflegestufe ll |
bis zu 1.500 DM monatlich |
| Pflegestufe lII |
bis zu 2.100 DM monatlich |
Die Pflegekasse übernimmt nur den pflegebedingten
Aufwand sowie den Aufwand für soziale Betreuung und medizinische
Behandlungspflege; Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie
Investitionskosten muß der Pflegebedürftige selbst zahlen.
Bei Bedürftigkeit besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe.
Soweit durch die Tages-/Nachtpflege der Höchstbetrag
der Sachleistung nicht ausgeschöpft ist (z.B. 2.100 DM = 75 %
aus 2.800 DM), erhält der Pflegebedürftige - wie bei der
Kombinationsleistung - anteiliges Pflegegeld (z.B. 325 DM = 25 % aus
1.300 DM) oder Sachleistung (z.B. 700 DM = 25 % aus 2.800 DM).
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Voraussetzung
für die Kurzzeitpflege
Häusliche oder teilstationäre
Pflege ist vorübergehend nicht möglich bzw. reicht nicht
aus. Das gilt:
- In Krisensituationen, z.B. bei
Ausfall der Pflegeperson infolge Urlaub/Krankheit, wenn die Pflegeperson
den Pflegebedürftigen vorher mindestens zwölf Monate
gepflegt hat.
- Im Anschluß an eine stationäre
Behandlung des Pflegebedürftigen (z.B. Krankenhaus, stat.
Rehabilitation).
Die Pflegekasse übernimmt die Pflegeaufwendungen
ein schließich sozialer Betreuung und medizinischer Behandlungspflege
für eine "kurzzeitige" Unterbringung bis zu 2 800
DM im Jahr für höchstens vier Wochen. Für Unterkunft
und Verpflegung sowie Investitionskosten muß der Pflegebedürftige
selbst aufkommen. Bei Bedürftigkeit zahlt die Sozialhilfe.
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Pflegehilfsmittel
Die Pflegekasse
- übernimmt die Kosten für
zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (z.B. Einmalhandschuhe,
Desinfektionsmittel etc.) bis zu 60,-- DM im Monat
- stellt notwendige technische Hilfsmittel
(z.B. Pflegebett) - vorrangig leihweise - zur Verfügung (Eigenbeteiligung
des Pflegebedürftigen i.H.v. 10 % der Kosten, max. 50,--
DM pro Hilfsmittel)
- kann Zuschüsse für Maßnahmen
zur Verbesserung des Wohnumfelds bis zu 5.000,-- DM je Maßnahme
geben (z.B. Türenverbreiterung, Einbau von Handläufen
etc.).
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Zivilblindenpflegegeld
Blinden Mitbürgern gewähren
die Ämter für Versorgung und Familienförderung im Zivilblindenpflegegeld,
z. Zt. mtl. DM 1.068,-. Eine Einkommens- und Vermögensanrechnung
erfolgt hier nicht. Bei Heimunterbringung, die ganz oder teilweise
aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder einer privaten
Pflegeversicherung finanziert wird, wird das Zivilblindenpflegegeld
nur zur Hälfte zuerkannt. Übernimmt der Sozialhilfeträger die Kosten
der Heimunterbringung ganz oder zum Teil, wird das Zivilblindenpflegegeld
nicht als Einkommen angerechnet, der Hilfeempfänger erhält aber
auch keinen Barbetrag (Taschengeld).
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Kriegsopferfürsorge
bei Pflegebedürftigkeit
Bei Kriegsbeschädigten
oder Hinterbliebenen (Witwen, Waisen, Eltern) werden die vorstehenden
Leistungen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz
(BVG) erbracht. Es gelten dabei andere Einkommens- und Vermögensfreigrenzen.
Die Kriegsopferfürsorgestellen sind für die Hilfen in Pflegeheimen
zuständig, den Kriegsopferfürsorgestellen der Landkreise und kreisfreien
Städte obliegt die Hilfegewährung in den Altenheimen.
Und was ist die Kriegsopferfürsorge?
Neben der Kriegsopferversorgung
durch Renten, die von der Versorgungsverwaltung gewährt werden,
übernimmt die Kriegsopferfürsorge mit ihren ergänzenden und an individuellen
Bedarfssituationen orientierten Hilfen eine wichtige Aufgabe. Neben
der eigentlichen Kriegsopferfürsorge für anerkannte Kriegsopfer
- Menschen, die im Krieg schwere gesundheitliche Schäden erlitten
oder die ihren Ehemann, ihre Väter oder Kinder im Krieg verloren
haben - finden die entsprechenden Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes
auch in anderen Bereichen des sozialen Entschädigungsrechtes Anwendung,
so u. a. bei der Versorgung von Soldaten der Bundeswehr, die durch
ihren Dienst eine Schädigung erlitten haben, nach dem Soldatenversorgungsgesetz
sowie bei Zivildienstleistenden nach dem Zivildienstgesetz, bei
Impfgeschädigten nach dem Bundesseuchengesetz, bei Opfern von Gewalttaten
nach dem Opferentschädigungsgesetz, bei Opfern politisch motivierter
Strafverfolgungsmaßnahmen in der ehemaligen DDR nach dem 1. bzw.
2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz und politische Häftlinge in der
ehemaligen DDR sowie in den ehemaligen deutschen Ostgebieten nach
dem Häftlingshilfegesetz. Die Einrichtung der Sonderfürsorge beruht
auf der Erkenntnis, dass die Kriegsopferfürsorge den außerordentlich
schwerwiegenden und vielfältigen Folgen bestimmter Schädigung (Blinde,
Einhänder, Querschnittgelähmte, Hirnverletzte u. ä.) mit besonders
wirksamen Hilfen der verschiedensten Arten zu begegnen hat.
Hilfearten der Kriegsopferfürsorge
sind:
- Hilfen zur beruflichen
Rehabiliation
- Pflegebeihilfen innerhalbund
außerhalb von Einrichtungen
- Hilfe zur Weiterführung
des eigenen Haushaltes
- Alten-, Wohungs-,
Erholungs- und Krankenhilfe
- Ergänzende Hilfen
zum Lebensunterhalt
- Hilfe in besonderen
Lebenslagen
Leistungen der Kriegsopferfürsorge
sollen dazu dienen, den gegenwärtigen Bedarf eines Hilfebedürftigen
abzudecken, wobei diese Leistungen abhängig sind vom eigenen Einkommen
und Vermögen.
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Soziale
Sicherung der Pflegepersonen
Pflegepersonen, die ehrenamtlich pflegen (z.B.
Angehörige), werden von der Pflegeversicherung sozial abgesichert.
Die Voraussetzungen
dafür
- Pflegeperson pflegt einen Pflegebedürftigen
mindestens 14 Stunden in der Woche,
- Pflegeperson geht keiner anderen
Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Stunden pro Woche nach.
Die Gegenleistungen:
- Rentenversicherung: Pflegekasse
bezahlt Rentenversicherungsbeiträge, abhängig vom Pflegeaufwand
und der Pflegestufe, zwischen ca. 200 DM und 600 DM im Monat.
Über die genaue Höhe gibt die Pflegekasse Auskunft.
- Unfallversicherung - kostenlose
Absicherung.
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Pflegekurse
Die Pflegekassen können kostenlose Pflegekurse
für Angehörige und sonstige Pflegepersonen gewähren.
Nähere Auskünfte erteilen die Pflegekassen.
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Leistungen
der vollstationären Pflege
Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten
Aufwendungen, die Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege
und soziale Betreuung in folgender Höhe:
| Pflegestufe I |
2.000 DM monatlich |
| Pflegestufe ll |
2.500 DM monatlich |
| Pflegestufe lII |
2.00 DM monatlich |
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Härtefälle
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3.300 DM monatlich
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Höchstens übernimmt die Pflegekasse
jedoch 75 % des Heimentgelts. Die Ausgaben einer Pflegekasse dürfen
im Durchschnitt 30.000 DM jährlich pro Pflegebedürftigem
nicht übersteigen.
Die Pflegekasse übernimmt die o.g. Aufwendungen
bis zu 2.800 DM im Monat.
Die Kosten für Unterkunff und Verpflegung,
Investitionskosten sowie evtl. Zusatzleistungen müssen die
Pflegebedürftigen - wie bisher - selbst tragen.
Soweit die Kosten der Heimpflege die Leistungen
der Pflegeversicherung übersteigen, hat jeder Pflegebedürftige
bei Bedürftigkeit Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe.
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Finanzierung
der Pflegedienste und Pflegeheime
Nicht alle Kosten, die den Pflegediensten und
-heimen entstehen, werden von der Pflegeversicherung abgedeckt.
Pflegebedingter Aufwand
(in Heimen: zusätzlich medizinische
Behandlungspflege, soziale Betreuung)
Vergütung wird zwischen Pflegeeinrichtung,
Pflegekassen und zuständigem Sozialhilfeträger vereinbart
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten
bis zu den jeweiligen Höchstgrenzen. Soweit im Einzelfall
höhere Kosten entstehen, muß der Pflegebedürftige
diese selbst bezahlen; bei Bedürftigkeit hat er Anspruch
auf Sozialhilfe.
Unterkunft und Verpflegung
Vergütung wird zwischen Pflegeeinrichtung,
Pflegekasse und Sozialhilfeträger vereinbart. Pflegebedürftiger:
Bei Bedürftigkeit hat er Anspruch auf Sozialhilfe.
Zusatzleistungen
"Komfortleistungen" (z.B.
besonders großes Zimmer usw.).
Vergütung wird zwischen der Pflegeeinrichtung
und dem Pflegebedürftigen vereinbart.
Pflegebedürftiger: Der Sozialhilfeträger
bezahlt für solche nicht notwendigen "Komfortleistungen"
nicht.
Investitionskosten
(z.B. bei Baukosten des Heimes; Modernisierung)
Vergütung: Bis zum 31.12.1997 gelten
die Kosten, die am 30.06.1996 in den Pflegesätzen enthalten
waren. Anschließend können die Pflegeheime die Kosten
gesondert berechnen. Diese Berechnung bedarf der Genehmigung durch
die Bezirksregierung (wenn Investitionsko- sten gefördert
wurden; im übrigen Anzeige an die Bezirksregierung).
Kommunen und Staat gewähren Zuschüsse.
Soweit durch diese Förderung die Kosten nicht gedeckt sind,
müssen sie bei Inrechnungstellung, ähnlich wie "Mietkosten",
vom Pflegebe- dürftigen bezahlt werden. Bei Bedürftigkeit
besteht Anspruch auf Sozialhilfe.
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Zugelassene
Pflegeeinrichtungen
Die Pflegekasse erbringt die Sachleistungen
der ambulanten Pflege sowie teilstationäre Pflege, Kurzeitpflege
und voll stationäre Pflege nicht selbst. Vielmehr werden diese
Leistungen durch eigenständige Pflegeeinrichtungen erbracht.
Um die Qualität der Pflege sicherzustellen sowie Leistungen
und Vergütungen hierfür festzulegen, werden Verträge
zwischen Pflegeeinrichtungen einerseits sowie Pflegekassen und Sozialhilfeträgern
andererseits geschlossen. Bei Nichteinigung kann die Schiedsstelle
angerufen werden.
Versorgungsvertrag
Durch den Versorgungsvertrag werden
Pflegeeinrichtungen zur Pflege "zugelassen". Erst aufgrund
eines Versorgungsvertrages zwischen Pflegekasse und Pflegeeinrichtung
darf eine Pflegeeinrichtung tätig werden und ihre Leistungen
der Pflegekasse in Rechnung stellen.
Auf den Abschluß
des Versorgungsvertrages besteht ein Anspruch, wenn die Voraussetzungen
hierfür erfüllt werden:
- Pflege unter ständiger Verantwortung
einer ausgebildeten Pflegefachkraft (Altenpflegerinnen und Altenpfleger,Krankenschwestern
und Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger),
bei ambulanten Behindertendiensten zusätzlich: Heilerziehungspflegerinnen
und Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heileerieher
- selbständig wirtschaftende
Einrichtung,
- leistungsfähige und wirtschaftliche
pflegerische Versorgung durch die Pflegeeinrichtung.
- Inhalt: Art und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen.
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Rahmenverträge/Qualitätsvereinbarungen
Auf Landesebene werden
von den Verbänden der Pflegekassen und den Verbänden der
Pflegeeinrichtungen "Rahmenverträge" abgeschlossen.
Ziel der Rahmenverträge ist es, eine wirksame und wirtschaftliche
pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen.
Im Inhalt sind u.a. Maßstäbe und
Grundsätze für eine qualitätsbezogene und wirtschaftliche
personelle Ausstattung der Pflegeeinrichtungen. Die Rahmenverträge
sind für die Pflegekassen und jede zugelassene Pflegeeinrichtung
unmittelbar verbindlich.
Auf Bundesebene werden von den
Verbänden "Qualitätsvereinbarungen" geschlossen,
an die alle Kassen und Pflegeeinrichtungen gebunden sind.
Vergütungs- und Pflegesatzvereinbarungen
Die Pflegekassen und Sozialhilfeträger
vereinbaren mit jeder Pflegeeinrichtung Pflegesätze (im teil-/vollstationären
Bereich) bzw. Vergütungen für ambulante Leistungen.
Festgelegt werden Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze/Vergütungen.
Die Pflegesätze bzw. Vergütungen sind nach einheitlichen
Grundsätzen zu vereinbaren. Sie müssen leistungsgerecht
sein und einer Pflegeeinrichtung bei wirtschaftlicher Betriebsführung
ermöglichen, ihren Versorgungsauftrag zu erfüllen. Eine
Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig.
Im stationären Bereich werden "Tagessätze" differenziert
nach Pflegestufen vereinbart.
Im ambulanten Bereich
erfolgt die Vergütung entweder
- nach Leistungskomplexen, d.h. bestimmte
Leistungen werden zu einem Komplex zusammengefaßt; z.B.
"große Morgentoilette" (beinhaltet u.a. Aufstehen,
Waschen, Ankleiden usw. ). Jedem Leistungskomplex wird ein Punktwert
zugeteilt, jedem Punkt eine bestimmte Vergütung. Der Pflegebedürftige
weiß also im voraus, was eine bestimmte Leistung bei einem
Pflegedienst kostet und kann so auswählen.
- oder in Ausnahmefällen nach
Stundensätzen. Die Vergütung nach Stundensätzen
ermöglicht insbesondere, auf einen individuellen (Mehr-)bedarf
eines Pflegebedürftigen bei bestimmten Verrichtungen einzugehen.
Die Pflegekasse ist verpflichtet, jedem Pflegebedürftigen
eine Preisvergleichsliste über die Leistungen und Vergütungen
der zugelassenen Pflegeeinrichtungen zu übermitteln, in deren
Einzugsbereich er wohnt. Zugleich muß die Pflegekasse eine
Beratung darüber anbieten, welche Pflegeleistung für ihn
in seiner persönlichen Situation in Betracht kommt. Damit wird
zu einer weiteren Transparenz der anfallenden Kosten beigetragen.
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Förderung
der Pflegeeinrichtungen
Bedarfsermittlung
Die Kommunen (Landkreise, kreisfreie
Gemeinden und Bezirke) stellen den örtlichen Bedarf eigenverantwortlich
fest. Eine staatliche Planung erfolgt insoweit nicht. Die Kommunen
sind verpflichtet, auf das rechtzeitige Vorhandensein von zahlenmäßig
ausreichenden und wirtschaftlichen Pflegeeinrichtungen hinzuwirken.
Investitionsförderung
Im Rahmen ihrer Hinwirkungsverpflichtung
sind die Kommunen zur Förderung von bedarfsgerechten Pflegeeinrichtungen
verpflichtet.
Der Staat beteiligt sich nach Maßgabe
der im Staatshaushalt bereitgestellten Mittel im voll- und teilstationären
Bereich (einschlie§lich Kurzzeitpflege) in gleicher Höhe
wie die Kommune an der Förderung . Im ambulanten Bereich fördern
die Kommunen alleine. Der Staat fördert jedoch ambu- lante
Dienste für Angebote außerhalb der Pflegeversicherung.
Die Details der Förderung,
insbesondere Voraussetzungen, Förderhöhe und Art der Förderung,
sind in der o.g Rechtsverordnung geregelt. Ziel ist ein möglichst
verwaltungseinfaches Förderverfahren: - b Gefördert werden
betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen bedarfsgerechter Pflegeeinrichtungen.
- Die Förderung erfolgt grundsätzlich
in Form von Festbeträgen (Höchstbeträge); nur ausnahmsweise
ist eine Anteilfinanzierung vorgesehen (vor allem im Behindertenbereich).
- Gefördert werden kann
die erstmalige Schaffung von Pflegeplätzen durch Neubau/Umbau
oder Miete (zeitlich begrenzte Anschubfinanzierung) oder Erstausstattung
der Inneneinrichtung (bei Tages-/Nacht-/Kurzzeitpflege).
- die Modernisierung bereits bestehender
Pflegeplätze (Bagatellgrenze 300.000 DM, Obergrenze Umbaukosten);
es erfolgt Anteilfinanzierung mit Förderquoten.
- Abgestuft nach den einzelnen Pflegebereichen
sind feste Förderhochstgrenzen vorgesehen.
- Die staatliche Förderung bemilßt
sich in allen Fällen nach dem, was die örtlich zuständige
Kommune gibt. Die staatliche Frderung ist durch die in der
Verordnung vorgegebenen Höchstbeträge begrenzt.
- Bei privaten Pflegeeinrichtungen
ist die Förderung um ein Zehntel niedriger, um Steuervorteile
berücksichtigen zu können.
Auskunft über die Förderung erteilen
die Kommunen (Landkreise, kreisfreien Städte und Bezirke) sowie
für die staatliche Förderung die Bezirksregierungen.
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Organisation
der Pflegeversicherung
Pflegekassen
Bei jeder Krankenkasse wird eine Pflegekasse
errichtet; also bei. jeder Allgemeinen Ortskrankenkasse, Betriebskrankenkasse,
Innungskrankenkasse, den landwirtschaftlichen Kran- kenkassen, der
Bundesknappschaft sowie bei jeder Ersatzkasse.
Die Pflegekassen sind öffentlich-rechtliche
Körperschaften. Ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen
durchgeführt; sie stellen hierfür ihre räumliche,
sachliche und personelle Infrastruktur den Pflegekassen zur Verfügung.
MDK
Der Medizinische
Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüft im Auftrag der Pflegekassen,
- ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit
erfüllt sind
- welche Pflegestufe bei dem Pflegebedürftigen
vorliegt und
- in welchem Umfang weitere Ansprüche
bestehen (z.B. für Hilfsmittel, Rentenversicherungsbeiträge
oder Reha--Maßnahmen).
Die Erstuntersuchung, aber auch Wiederholungsbegutachtungen
hat der MDK im Wohnbereich oder im Pflegeheim vorzunehmen. Dies
schließt nicht aus, dass ein Antragsteller, der sich noch
im Krankenhaus befindet, bereits dort untersucht wird.
Der MDK wird, soweit der Versicherte einwilligt,
den Hausarzt einschalten, wenn seine Unterlagen und die beigezogenen
Unterlagen der Pflegekasse nicht ausreichend erscheinen; dies erfolgt
auch dann, wenn Widerspruch gegen die Entscheidung der Pflegekasse
eingelegt wird. Der Hausarzt kann bei der Begutachtung anwesend
sein; darauf werden die Pflegebedürftigen hingewiesen.
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Aufsicht
Die Rechtsaufsicht über den MDK führen
die Sozialministerien der Länder.
Die Rechtsaufsicht über
die Pflegekassen (Krankenkassen) führt
- bei den landesunmittelbaren Pflegekassen
(AOK, BKK, IKK, LKK) das zuständige Ministerium des jeweiligen
Bundeslandes.
- bei den bundesunmittelbaren Pflegekassen
(Ersatzkassen -z.B. BEK, DAK, KKH, TKK-, Betriebskrankenkassen,
Seekrankenkasse, Bundesknappschaft knKV) das
- Bundesversicherungsamt,
Reichpietschufer 74-76, 10785 Berlin
- bei den privaten Pflegekassen (z.B.
Bayer. Beamtenkrankenkasse, DKV) das Bundesaufsichtsamt für
das Versicherungswesen, Ludwigkirchplatz 3-4,.10719 Berlin
- bei der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten
(KVB) die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens, Frankenallee
2-4, 60327 Frankfurt
- bei der Postbeamtenkrankenkasse
das Bundesministerium für Post und Telekommunikation Posfach
80 01, 53105 Bonn.
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Buchtip
Die
Pflegeversicherung
Für DM 19,-- kann das 179 Seiten-Werk bei der Verbraucher-Zentrale-Direkt
bestellt werden.
Es informiert, wann und in welchem Umfang die Leistungen der Pflegeversicherungen
genutzt werden kann und natürlich was man beachten sollte. Telefon:
0 69 - 97 20 10 30
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