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Leistungen der Kranken- und Pflegekassen
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Pflegeversicherung
Bei der Pflegeversicherung gilt der Grundsatz:
"Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" – oftmals geht Krankheit fließend
in Pflegebedürftigkeit über.
Damit die Pflegebedürftigkeit der Betreffenden sozial gesichert ist, gibt
es das Pflegegeld, die Pflegesachleistung oder die Kombination von Geld und Sachleistungen.
Das Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung. Sie muss von der Pflegeperson
oder seinem Bevollmächtigten beantragt werden. Der Antrag ist formlos bei
der zuständigen Pflegekasse, bei der der Antragsteller krankenversichert
ist, einzureichen.
Die Pflegebedürftigkeit stellt die Pflegekasse in einem förmlichen
Bescheid fest.
Vorher wird vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ein Gutachten erstellt.
Im häuslichen Umfeld wird dann ermittelt, welchen konkreten Hilfsbedarf
die Pflegeperson hat, wer die Pflege durchführen kann und inwieweit Möglichkeiten
der Rehabilitation ausgeschöpft sind.
Zudem gibt es Leistungen für notwendige stationäre Pflege in Altenpflegeeinrichtungen.
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Befreiung von Zuzahlungen
Man unterscheidet zwischen einer vollständigen
und einer teilweisen Befreiung von Zuzahlungen zu Leistungen der Krankenkasse.
Die vollständige Befreiung bezieht sich auf:
- Die Befreiung von Zahlungen zu Arznei-, Verbands und Heilmitteln, sowie zu stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen
- Die Übernahme des Eigenanteils der berechnungsfähigen Kosten bei der Versorgung mit Zahnersatz
- Die Übernahme der im Zusammenhang mit einer Leistung der Kasse notwendigen Fahrtkosten.
Die teilweise Übernahme beinhaltet:
- Die Fahrkosten, die im Zusammenhang mit einer Leistung der Kasse notwendig waren
- Die Zahlung zu Arznei-, Verbands- und Hilfsmitteln
Ob man der vollständigen oder teilweisen
Befreiung unterliegt, entscheidet die zuständige Krankenkasse unter Berücksichtigung
des Einkommens.
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Sterbegeld
Für viele Angehörige und Hinterbliebene
gibt es im Todesfall finanzielle Unterstützung in Form von Sterbegeld. Für
Versicherte und mitversicherte Familienangehörige werden einheitliche Beträge
gezahlt.
Das Sterbegeld wird von der Krankenkasse unter Vorlage des Totenscheines oder
der Sterbeurkunde gezahlt. Meistens erledigen diese Formalitäten aber auch
die Bestattungsinstitute bzw. bieten dieses als Leistung an.
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Gesetzliche Krankenkassen in Soltau
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| BARMER-Ersatzkasse |
Marktstr. 2 |
Telefon 9883-0 |
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DAK Deutsche Angestellten Krankenkasse |
Unter den Linden 13 |
Telefon 9825-0 |
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Innungskrankenkasse Celle und Harburger Land |
Wilhelmstraße 4 |
Telefon 9824-0 |
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| AOK-Niedersachsen |
Wiesenstr. 2 |
Telefon 973-0 |
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In bestimmten Fällen kann auch das
Sozialamt der Stadt Soltau helfen
Telefon 82-158
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