Themen zur Stadt Soltau

 Information & Hilfe

 

 

Sozialhilfe

Sozialhilfe ist eine staatliche Leistung, auf die jeder Bürger, der in Not geraten ist, einen Anspruch hat. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Hilfesuchende seine Notlage selbst verschuldet hat oder nicht. Sozialhilfe gibt es in Form von Geld- und Sachleistungen. Darüber hinaus bietet das Sozialamt eine umfassende Beratung und Betreuung der Hilfesuchenden an.

Sozialhilfe wird unterschieden nach Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt kann als laufende oder auch als einmalige Leistung erfolgen. Sie wird Bürgern gewährt, die nicht in der Lage sind, aus eigenem Einkommen und / oder Vermögen ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Hilfe in besonderen Lebenslagen gibt es z.B. bei Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit. Bei der Berechnung der zustehenden Leistungen werden Einkünfte und Vermögen (mit entsprechenden Freibeträgen) berücksichtigt. Es wird auch geprüft, ob Unterhaltsansprüche des Hilfeempfängers gegenüber Dritten (Ehepartnern, Kindern, Eltern) bestehen. Geldleistungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss oder auch als Darlehen gewährt. Zuständig für die Sozialhilfe ist das Sozialamt der Stadt Soltau.

Sozialhilfe wird von dem Tag an gewährt, an dem der Sozialhilfeträger Kenntnis von der Notlage erhält. Informationen über die Unterlagen, die zur Gewährung von Sozialhilfe nötig sind, erteilen die Sachbearbeiter/-innen im Sozialamt Soltau, Rathaus.
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Amt für Sozial- und Jugendhilfe


Amtsleiter H. Höveler Telefon 82-105

Erstanträge M–Z, Unterhaltsangelegenheit H. Stöckmann Telefon 82-151

Erstanträge A–L, Bestattungskosten Fr. Krüger Telefon 82-158

A–F, P–R Fr. Greiser Telefon 82-156

G–I, Pflegegeld Fr. Frost Telefon 82-198

J–K Fr. Lunau Telefon 82-155

L–O Fr. Porath Telefon 82-153

S–Z Fr. Bergmann Telefon 82-157

Krankenhilfe H. Tödter Telefon 82-152

Für die Heimpflege ist der Landkreis Soltau-Fallingbostel Telefon 8700 zuständig.

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Wohngeld

Wohngeld ist ein von Bund und Land getragener Zuschuss zu den Wohnkosten.
Er wird Mietern und Eigentümern gezahlt, wenn die Höhe ihrer Miete oder Belastung für angemessenen Wohnraum die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihres Haushaltes überfordert.

Bei Erfüllung der Einkommensvoraussetzungen erhalten für selbstgenutzten Wohnraum Wohngeld:
  • Mieter einer Wohnung oder eines einzelnen Zimmers als Mietzuschuss,
  • Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung als Lastenzuschuss,
  • Eigentümer eines Mehrfamilienhauses als Mietzuschuss (dabei wird der Mietwert zugrunde gelegt)
Wohngeld bewilligt das Sozialamt auf Antrag. Die Sachbearbeiter/innen halten Antragsvordrucke bereit. Sie beraten und helfen auch beim Ausfüllen der Formulare und nehmen die Anträge entgegen.

Sachbearbeiter Wohngeld
Herr Kohn Telefon 82-154

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Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren

Besonders für ältere Menschen sind Rundfunk und Fernsehen eine willkommene Abwechslung und manchmal die einzige Verbindung zum aktuellen Weltgeschehen. Der Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen kostet jedoch Geld.

Für folgende Personengruppen besteht aber die Möglichkeit, sich von diesen Gebühren befreien zu lassen:
  • Sonderfürsorgeberechtigte nach § 27e des Bundesversorgungsgesetzes;
  • Blinde und wesentlich Sehbehinderte;
  • Hörgeschädigte
  • Behinderte ab einem bestimmten Behinderungsgrad
  • Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz oder von
  • Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge
  • Empfänger von Pflegezulagen oder Freibeträgen nach dem Lastenausgleichsgesetz
  • Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz
  • Personen mit unterhalb einer bestimmten Grenze liegendem Einkommen
  • Bewohner von Altenheimen, Altenwohnheimen, Altenpflegeheimen und sonstigen Pflegeheimen, deren Einkommen unterhalb einer bestimmten Grenze liegt.
Folgende Unterlagen werden bei Antragstellung benötigt:
  1. Mietvertrag
  2. Hausrat- u. Haftpflicht Versicherungspolice
  3. Einkommensnachweise
  4. Bei Schwerbeschädigten eine Kopie des Schwerbeschädigten-Ausweises mit dem RF-Stempel.
Näheres erfahren Sie beim Sozialamt der
Stadt Soltau Fr. Seban Telefon 82-126

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Ermäßigung von Telefongebühren

Bei den Telefongebühren besteht die Möglichkeit einer teilweisen Gebührenermäßigung.
Mit den neuen Tarifen gibt es dabei eine Reihe von Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen. Die bisherigen freien Tarifeinheiten entfallen ganz.

Informationen darüber, ob Sie einen Sozialanschluss beantragen können, erfahren
sie bei der

Deutschen Telekom Telefon 01114
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Betreuung nach dem Betreuungsgesetz

Im Mittelpunkt der Arbeit der Betreuungsbehörde stehen Menschen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können.

Für eine solche Person kann durch das Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt werden, der dann für bestimmte Aufgabenkreise im Leben des Betreuten (z.B. Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Regelung von Renten-, Behördenund Wohnungsangelegenheiten) die Verantwortung trägt und diese selbstständig zu regeln hat.

Bei der Festlegung der Aufgabenkreise wird streng nach dem Erforderlichkeitsprinzip verfahren. Die persönlichen Rechte des Betroffenen sollen soweit wie möglich erhalten bleiben. Ein Betroffener darf, wenn er dazu in der Lage ist, neben seinem Betreuer auch selbst mitentscheiden.
Es gibt keine Entmündigung mehr.

Bei der Betreuungsbehörde kann man die Betreuung für einen nahestehenden Menschen anregen, aber auch ehrenamtlich als Betreuer mitarbeiten. Bestellte Betreuer erhalten Rat und Unterstützung. Sie werden regelmässig geschult.

Auskünfte in der Betreuungsstelle des
Landkreises Soltau/Fallingbostel
Telefon 870-374 8

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Rente

Rente ist eine der sozialen Absicherungen im Alter. Anspruch auf Rente hat zunächst jeder, der im Laufe seines Lebens Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat.

Rente erhält man nicht automatisch, wenn man aus dem Berufsleben ausscheidet.
Man muss jene bei den zuständigen Rentenversicherungsträgern beantragen. Hierbei gilt die letzte ausgeübte Tätigkeit. Die Beantragung sollte schon 6 Monate vor Renteneintritt erfolgen, maximal aber 1 Jahr vor Renteneintritt.

Die Rente kann auch 3 Monate nach Erreichung des Rentenalters beantragt werden.
Auskunft und Hilfe bieten die Versichertenältesten. Sie sind ehrenamtliche Helfer der Rentenversicherungsträger und werden regelmäßig geschult.

Aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden folgende Formen der Rente gezahlt:
  • Altersrente
  • Renten wegen Erwerbsminderung
  • Hinterbliebenenrente
Weiter Sonderregelungen der Renten sind u.a.:
  • Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres
  • Altersrente für langjährige Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres
  • Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Schwerbehinderte, die nach § 1des Schwerbehindertengesetzes anerkannt sind
  • Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres
  • Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres, die erwerbsgemindert sind
  • Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres
Sachbearbeiter für Versicherungsfragen bei der Stadt Soltau
Herr Helmke Telefon 82-113
  • Landesversicherungsanstalt (LVA) Hannover
    Versichertenältester:
    Herr Voss
    Claudiusstraße 17, Soltau
    Telefon 4260

  • Bundesversicherungsanstalt (BfA) Berlin
    Versichertenältester:
    • Frau Voss
      Claudiusstraße 17, Soltau
      Telefon 4260

    • Herr Stricker
      Winkelweg 2, Soltau
      Telefon 14142

    • Herr Seiler
      Claudiusstraße 18, Soltau
      Telefon 12900
Sprechzeiten im Rathaus Soltau, Zimmer 7:
LVA: jeden 1. u. 3. Mittwoch im Monat
BfA: jeden 3. Donnerstag im Monat von 9.00 bis 13.00 Uhr

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